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Ratgeber

Haftpflichtschaden: freie Werkstatt oder Partnerwerkstatt der Versicherung?

6 Min. LesezeitAktualisiert: 22. Mai 2026

Nach einem unverschuldeten Unfall meldet sich oft schnell die gegnerische Versicherung und schlägt eine „Partnerwerkstatt“ vor – manchmal sehr nachdrücklich. Viele Geschädigte glauben dann, sie müssten dieses Angebot annehmen. Das stimmt in aller Regel nicht. Ich erkläre Ihnen, welche Rechte Sie bei der Werkstattwahl haben und worauf es wirklich ankommt.

Sie haben die freie Werkstattwahl

Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden gilt ein klarer Grundsatz: Sie entscheiden, wer Ihr Fahrzeug repariert. Das Recht auf die freie Werkstattwahl ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Geschädigte die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nehmen darf (§ 249 BGB).

Sie dürfen also die markengebundene Fachwerkstatt Ihres Vertrauens wählen – auch dann, wenn die Versicherung Sie lieber in eine günstigere Werkstatt lenken möchte. Niemand kann Sie zwingen, Ihr Fahrzeug in einem bestimmten Betrieb reparieren zu lassen.

Was ist eine Partnerwerkstatt der Versicherung?

Hinter dem freundlichen Angebot steckt die sogenannte Schadensteuerung. Versicherungen unterhalten ein Netz von Partnerwerkstätten, mit denen sie Sonderkonditionen vereinbart haben. Verweist die Versicherung Sie dorthin, spart sie an den Reparaturkosten. Im Gegenzug werden Ihnen oft Zusatzleistungen angeboten – etwa ein Hol- und Bringservice, ein Ersatzfahrzeug oder eine zusätzliche Garantie.

Das klingt bequem, hat aber zwei Seiten.

Mögliche Vorteile:

  • Abwicklung ohne eigenen Aufwand
  • Häufig ein kostenloses Ersatzfahrzeug
  • Manchmal eine zusätzliche Reparaturgarantie

Mögliche Nachteile:

  • Die Werkstatt arbeitet auch im Interesse der Versicherung, nicht allein in Ihrem
  • Sie geben die Kontrolle über die Reparaturqualität ein Stück weit ab
  • Bei späterem Verkauf kann die Frage der Reparatur in einer Vertragswerkstatt eine Rolle spielen
  • Es besteht ein Anreiz, möglichst kostengünstig statt umfassend zu reparieren

Ob eine Partnerwerkstatt für Sie sinnvoll ist, ist eine individuelle Entscheidung. Wichtig ist nur: Es ist Ihre Entscheidung, nicht die der Versicherung.

Stundenverrechnungssätze – ein wichtiger Streitpunkt

Hier liegt der häufigste Konflikt. Die Versicherung versucht oft, Sie bei der Schadenabrechnung auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer freien oder Partnerwerkstatt zu verweisen – statt der höheren Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Ob dieser Verweis zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei neueren Fahrzeugen oder bei einer durchgehenden Wartungshistorie in der Fachwerkstatt stehen Ihre Chancen gut, die höheren Markensätze durchzusetzen. Ein fundiertes Gutachten, das die ortsüblichen Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, ist hier Ihr wichtigstes Argument.

Die Differenz ist keine Kleinigkeit. Zwischen den Sätzen einer freien Werkstatt und denen einer Markenwerkstatt können je nach Region und Fahrzeug spürbare Beträge pro Arbeitsstunde liegen. Über eine umfangreiche Reparatur summiert sich das schnell. Deshalb ist es so wichtig, dass das Gutachten von vornherein die richtigen Sätze ansetzt – und nicht erst im Streit mit der Versicherung nachgebessert werden muss. Verweist die Versicherung Sie auf eine bestimmte günstigere Werkstatt, muss sie zudem belegen, dass diese für Sie auch tatsächlich gleichwertig und ohne Weiteres zugänglich ist.

Fiktive oder konkrete Abrechnung?

Bei der Schadensregulierung haben Sie grundsätzlich zwei Wege:

Konkrete AbrechnungFiktive Abrechnung
AblaufReparatur in der Werkstatt, Abrechnung per RechnungAuszahlung auf Gutachtenbasis, ohne (vollständige) Reparatur
AuszahlungBrutto inklusive MehrwertsteuerNetto, ohne Mehrwertsteuer
NachweisWerkstattrechnungggf. Reparaturbestätigung nötig

Bei der konkreten Abrechnung lassen Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren und reichen die Werkstattrechnung ein. Die Versicherung erstattet die tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer.

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den im Gutachten ermittelten Netto-Reparaturbetrag auszahlen – ohne Mehrwertsteuer, denn diese fällt ja nicht an. Sie können das Geld verwenden, wie Sie möchten, etwa für eine günstigere Reparatur in Eigenregie. Das ist Ihr gutes Recht beim unverschuldeten Unfall.

Die Rolle der Reparaturbestätigung

Wenn Sie fiktiv abrechnen oder in Eigenregie reparieren, verlangt die Versicherung häufig einen Nachweis, dass der Schaden tatsächlich und fachgerecht behoben wurde. Genau dafür gibt es die Reparaturbestätigung.

Sie wird vor allem dann wichtig, wenn Sie zusätzlich Nutzungsausfall geltend machen oder das Fahrzeug später ohne Wertabschläge verkaufen möchten. Die Reparaturbestätigung dokumentiert kurz und nachvollziehbar, dass das Fahrzeug wieder verkehrssicher und fachgerecht instand gesetzt ist – ein deutlich schlankeres und günstigeres Dokument als ein vollständiges Gutachten.

Mein Rat: zuerst der eigene Gutachter

Egal, für welchen Weg Sie sich entscheiden – die Grundlage sollte immer ein unabhängiges Gutachten sein, das Sie selbst beauftragen. Beim unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten. Erst mit einem neutralen Gutachten in der Hand wissen Sie, was Ihnen tatsächlich zusteht – und können fundiert entscheiden, ob Sie die Partnerwerkstatt nutzen, eine freie Werkstatt wählen oder fiktiv abrechnen.

Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Die Versicherung hat ein berechtigtes Interesse an niedrigen Kosten – Sie haben ein ebenso berechtigtes Interesse an einer vollständigen und fachgerechten Wiederherstellung Ihres Fahrzeugs.

Mein Fazit

Die freie Werkstattwahl ist beim unverschuldeten Unfall Ihr gutes Recht. Eine Partnerwerkstatt kann bequem sein, ist aber kein Muss – und nicht in jedem Fall in Ihrem besten Interesse. Ob konkrete oder fiktive Abrechnung, ob Marken- oder freie Werkstatt: Mit einem unabhängigen Gutachten als Grundlage treffen Sie die richtige Entscheidung und holen das aus Ihrem Schadenfall heraus, was Ihnen zusteht.

Hasan Salaibi

Unabhängiger Kfz-Sachverständiger in Koblenz · seit 2018

Häufige Fragen

Muss ich in die Partnerwerkstatt der Versicherung?
Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie grundsätzlich die freie Werkstattwahl. Sie müssen sich nicht in die Partnerwerkstatt der gegnerischen Versicherung verweisen lassen.
Was bedeutet fiktive Abrechnung?
Sie lassen sich den im Gutachten ermittelten Netto-Reparaturbetrag auszahlen, ohne tatsächlich (oder in Eigenregie) zu reparieren. Für den Nachweis kann eine Reparaturbestätigung nötig werden.

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